Zivilrecht · Definition
Naturalobligation (Maklerrecht / Partnerschaftsvermittlung)
§ 656 BGB§ 652 BGB
Als Naturalobligation bezeichnet man eine Verbindlichkeit, die zwar besteht, auf die aber kein klagbarer Anspruch gewährt wird. Im Maklerrecht wird der Anspruch des Heiratsvermittlers (§ 656 BGB) als Naturalobligation eingestuft; diese Wertung wird analog auf Partnerschaftsvermittlungsverträge angewendet.