Schwerpunkt · ~300 Min.
Der schadhafte Heimtrainer
ZJS 2008, S. 24
Sachverhalt
Frau Mertens (M) bestellt beim Sportartikelhändler Thiele (T) einen Heimtrainer des Typs Ergofit 2003 zum Preis von 450,- Euro. M und T schließen in diesem Vertrag die Gewährleistung einzelvertraglich aus. Während des ersten Heimtrainings löst sich aufgrund einer schadhaften Schraube das rechte Pedal des Heimtrainers. Das Pedal fliegt quer durch den Trainingsraum und zerstört den von M trainingsbegleitend eingesetzten Fernseher. M ruft bei T an und verlangt von ihm die Reparatur des Heimtrainers und Schadensersatz für den Fernseher. T bedauert den Zwischenfall, lehnt aber Reparatur und Schadensersatz unter Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss ab. Den Schaden an der Schraube hat T fahrlässig nicht bemerkt.
Kann M von T die Reparatur des Heimtrainers und Schadensersatz für den Fernseher verlangen?
Abwandlung
Nachdem T sich unkooperativ verhält, auch nach mehrfacher Aufforderung den Heimtrainer nicht repariert und Ansprüche der M kategorisch zurückweist, tritt M vom Vertrag zurück. Sie verlangt von T Rückzahlung des Kaufpreises. Noch bevor T darauf reagiert, wird der Heimtrainer durch ein Feuer zerstört. Das Feuer ist entstanden, weil M ein Handtuch zum Trocknen auf einen elektrischen Heizkörper gelegt und damit die Luftzufuhr abgeschnitten hat. Zwar klebt auf dem Heizkörper ein Hinweisschild, dass der Heizkörper während des Betriebs nicht abgedeckt sein darf. M hat aber ihre Handtücher schon immer so getrocknet.
Kann M von T Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Hat T wegen des Untergangs des Heimtrainers Ansprüche gegen M? Schadensersatzansprüche sind nicht zu prüfen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung zum Ausgangsfall
I. Anspruch der M gegen T auf Reparatur des Heimtrainers
M könnte gegen T einen Anspruch auf Reparatur des Heimtrainers gem. den §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass M und T einen wirksamen Kaufvertrag über den Heimtrainer abgeschlossen haben, der Heimtrainer mangelhaft ist und ein Nachbesserungsanspruch der M nicht ausgeschlossen ist.1
1. Kaufvertrag
M und T haben einen wirksamen Kaufvertrag über den Heimtrainer geschlossen.
2. Mangel
Der Heimtrainer müsste einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufweisen. M und T haben keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen. Sie haben auch keine bestimmte Verwendung des Heimtrainers vertraglich vorausgesetzt, so dass ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in Betracht kommt. Bei einem Heimtrainer kann der Käufer festgeschraubte Pedale erwarten. Ohne diese Beschaffenheit weist der Heimtrainer nicht die übliche Beschaffenheit auf und eignet sich auch nicht für die gewöhnliche Verwendung. Demnach liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Dieser Mangel müsste bei Gefahrübergang bestanden haben, also gem. § 446 BGB bei Übergabe der Sache an die M. Laut Sachverhalt hat T den Schaden an der Schraube fahrlässig nicht bemerkt. Daraus ergibt sich, dass der Mangel bereits vorlag, als sich der Heimtrainer noch bei T befand, also noch vor der Übergabe an M und somit auch bei Gefahrübergang.2
3. Kein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung
M und T haben einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Wenn T sich auf diesen Gewährleistungsausschluss berufen kann, entfällt der Nachbesserungsanspruch der M.
Möglicherweise kann T sich aber nach den §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei dem Geschäft zwischen M und T um einen Verbrauchsgüterkauf handeln würde.
a) Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf ist gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft. Unternehmer ist gem. § 14 Abs. 1 BGB, wer ein Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. T vertreibt gewerbsmäßig Sportartikel. Er ist demnach Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. M kauft den Heimtrainer zum privaten Gebrauch. Sie ist demnach Verbraucherin i. S. d. § 13 BGB. Bei dem Heimtrainer handelt es sich um eine bewegliche Sache, so dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar sind.
b) Auswirkung auf die Gewährleistungsbeschränkung
Gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich der Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 437, 439 BGB abweicht. Im vorliegenden Fall geht es um einen Gewährleistungsausschluss bei Vertragsschluss. Durch diese Vereinbarung sollte der Nachbesserungsanspruch der M ausgeschlossen, also eine für M gegenüber den §§ 437, 439 BGB nachteilige Vereinbarung getroffen werden. Die Vereinbarung erfolgte vor Mitteilung eines Mangels, so dass T sich gem. den §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf sie berufen kann.
Ergebnis zu I.: M hat gegen T einen Anspruch auf Reparatur des Heimtrainers gem. den §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
II. Anspruch der M gegen T auf Schadensersatz für den Fernseher
M könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz für den Fernseher gem. den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB haben. Das setzt zunächst voraus, dass zwischen T und M ein wirksamer Kaufvertrag bestand und M eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Ferner müssten die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt sein.3
1. Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB
M und T haben einen wirksamen Kaufvertrag über den Heimtrainer geschlossen. T hat einen mangelhaften Heimtrainer geleistet. Diese Vertragspflichtverletzung war ursächlich dafür, dass der Fernseher der M zerstört wurde.4
T müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Mangel wurde von T fahrlässig nicht bemerkt. Er wäre für ihn erkennbar gewesen und hätte beseitigt werden können. Somit hat T die Pflichtverletzung auch zu vertreten.
2. Kein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs
M und T haben einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Wenn T sich auf diesen Gewährleistungsausschluss berufen kann, entfällt der Schadensersatzanspruch der M.
Möglicherweise kann T sich aber nach den §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Bei dem Geschäft zwischen M und T handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (s.o.). Gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich der Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 437, 439 BGB abweicht. Danach könnte sich T nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Nach § 475 Abs. 3 BGB gilt § 475 Abs. 1 S. 1 BGB aber nicht für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Wenn T sich auf den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen beschränkt hätte, könnte er sich auf diese Vereinbarung berufen und der Schadensersatzanspruch der M würde entfallen. Fraglich ist, ob der Gewährleistungsausschluss insoweit aufrechterhalten werden kann oder ob er aufgrund des Verstoßes gegen § 475 Abs. 1 S. 1 BGB vollständig nichtig ist. Auf den zu weit gefassten Gewährleistungsausschluss könnte § 139 BGB anwendbar sein. Gegen eine direkte Anwendung des § 139 BGB spricht, dass die Vorschrift sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Frage bezieht, ob ein Rechtsgeschäft Bestand hat, bei dem ein abtrennbarer Teil nichtig ist. Auf den vorliegenden Fall übertragen wäre das die Frage, ob der Vertrag zwischen M und T trotz der zu weitgehenden Gewährleistungsklausel im Übrigen wirksam ist. Um diese Frage – die durch die Formulierung in § 475 Abs. 1 S. 1 BGB („kann der Unternehmer sich nicht berufen“ statt „ist unwirksam“) eine von § 139 BGB unabhängige Sonderregelung erfahren hat – geht es hier jedoch nicht. Vielmehr geht es darum, ob der nichtige Teil des Rechtsgeschäfts selbst in geringerem Umfang aufrechterhalten werden kann. Nachdem der BGH zunächst noch von einer analogen Anwendung des § 139 BGB auf solche Fälle ausging, 5 wendet er in seiner neueren Rechtsprechung § 139 BGB direkt an.6 Ein Teil der Literatur gelangt in solchen Fällen über eine ergänzende Vertragsauslegung zum selben Ergebnis. Unabhängig von der Herleitung – (analoge) Anwendung des § 139 BGB oder ergänzende Vertragsauslegung – kommt es darauf an, ob M und T eine Schadensersatzausschluss vereinbart hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass T sich nicht auf den umfassenden Gewährleistungsausschluss berufen kann. Davon ist hier auszugehen. Für M und T wäre es bei Kenntnis dieser Rechtsfolge sinnvoller gewesen, die Gewährleistung soweit möglich zu beschränken, als von der Gewährleistungsbeschränkung völlig abzusehen. Demnach kann der Gewährleistungsausschluss insoweit aufrechterhalten werden, als er sich auf Schadensersatzansprüche bezieht.7 Der Gewährleistungsausschluss ist individualvertraglich vereinbart, so dass die §§ 307 ff. BGB keine Rolle spielen. T kann sich hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Ergebnis zu II.: M hat gegen T keinen Anspruch auf Schadensersatz für den Fernseher gem. den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
Zur Vertiefung
Kamanabrou, ZJS 2008, S. 24.