Grundstudium · ~300 Min.
Übersinnliche Kräfte und trotzdem nichts als Ärger
ZJS 2013, S. 666
Sachverhalt
Roy (R), ein erfolgreicher Junganwalt, sucht nach der Scheidung seiner zweijährigen Ehe Rat im Internet und stößt dort auf die Internetpräsenz von Astrella (A). A beschreibt die von ihr angebotene Tätigkeit im Bereich des Wahrsagens mit folgenden Worten: „Als Wahrsagerin nutze ich vor allem die Tarot-Karten. Ich empfange beim Legen der Tarot-Karten mithilfe meiner übernatürlichen Fähigkeiten Bilder der Zukunft, die ich weitergebe.“ R glaubt schon lange an übernatürliche Phänomene, ist aber keineswegs leichtgläubig und weiß, dass es hierfür keine wissenschaftliche Grundlage gibt. Telefonisch vereinbart R mit A, dass diese zu einem Stundensatz von 15,- € bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit mithilfe der Tarot-Karten in die Zukunft sehen wird. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ist R aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau ein wenig gestresst und leicht angetrunken, nicht aber psychisch labil. In den folgenden zwei Monaten telefonieren A und R beinahe täglich und oft stundenlang miteinander. Während der Telefonate legt A für R hinsichtlich verschiedenster Lebensfragen die Karten. Wie vereinbart verlangt A von R für ihre erbrachten Leistungen (140 h) am Ende des zweiten Monats Zahlung von 2100,- €. R, der inzwischen die rund 20 Jahre jüngere, lebenslustige Charmaine kennengelernt hat, ist nun – anders als bei Vertragsschluss – nicht mehr bereit, dem Zahlungsverlangen der A Folge zu leisten; magische Kräfte gebe es doch gar nicht, außerdem habe A die Situation ausgenutzt, in der er sich nach seiner Scheidung befunden habe.
A beschließt nach dem Zwischenfall mit R genervt, in Zukunft keine Karten mehr zu legen und stellt deshalb ihr antikes Tarot-Kartenset (obj. Wert 350,- €) und ihr Lenormand-Kartenset (obj. Wert 400,- €) bei eBay unter ihrem Mitgliedsnamen „Astrobabe_2000“ jeweils mit einem Startpreis von 1 € ein. In den Informationen zu den Artikeln vermerkt A: „Bei Nichtgefallen können die Karten innerhalb von vier Wochen nach Auktionsende zurückgegeben werden“. Am Ende der Angebotsdauer, dem 19.4.2012 um 12.00 Uhr, ist Estrella (E) mit Geboten von 125,- € für das Tarot-Kartenset und 200,- € für das Lenormand-Kartenset jeweils Höchstbietende. Sie erhält daraufhin von A einmal eine Nachricht, dass für das Tarot-Kartenset der Kaufpreis i.H.v. 125,- € zu entrichten sei. In einer weiteren E-Mail wird A mitgeteilt, dass das Lenormand-Kartenset nach Einstellung des Angebotes bei eBay aus dem ordnungsgemäß verschlossenen Haus der A gestohlen worden sei. Von der Möglichkeit, die Aktion vorzeitig abzubrechen, hatte A, auch nachdem sie den Diebstahl bemerkt hatte, keinen Gebrauch gemacht. Beide E-Mails überraschen E sehr, denn sie hatte überhaupt nicht auf die Tarot-Karten geboten. Wie sich herausstellt, hatte die 14 Jahre alte Tochter der E – Uriella (U) – erstmals das für ihre Mutter E unter dem Mitgliedsnamen „Fiat_Lux“ eingerichtete, passwortgeschützte Nutzerkonto verwendet und das Höchstgebot platziert. Der Zugriff der U auf das Benutzerkonto der E war möglich, weil diese ihre Zugangsdaten in ihrem Browser gespeichert hatte. E sieht sich dennoch das eBay-Angebot der A an und stellt hierbei mit Kennerblick fest, dass es sich um ein wunderschönes Tarot-Kartenset und ein seltenes Lenormand-Kartenset handelt. Daraufhin erklärt E gegenüber A, die Verträge sollen gelten. Nachdem ihr das Tarot-Kartenset zugesandt wurde, überweist E den Kaufpreis hierfür. Sofort beginnt sie, ihren Freundinnen beim wöchentlichen Kaffeeklatsch die Karten zu legen. Am Abend zündet E den offenen Kamin in ihrem Wohnzimmer an und will bei dieser Gelegenheit ein bisschen Altpapier vernichten. Dabei fällt der auch sonst etwas schusseligen E zunächst aus Unachtsamkeit nicht auf, dass die Tarot-Karten zwischen die Zeitung vom Vortag geraten sind. Als sie die Zeitung ins Feuer wirft, muss sie mitansehen, wie die Karten in Rauch aufgehen.
E stellt jedoch ziemlich schnell fest, dass sie keine Trauer wegen der Zerstörung des Kartensets empfindet. Vielmehr ist sie empört darüber, dass ihr wegen der „dämlichen A“ das seltene und zu diesem Preis sehr günstige Lenormand-Kartenset durch die Lappen gegangen ist. E setzt deshalb einen Brief an A auf, in dem sie erklärt, sie mache von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch und verlange ihr Geld zurück. Zudem bestehe sie weiterhin auf das Lenormand-Kartenset; zumindest wolle sie aber Schadensersatz dafür, dass A insoweit ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Zufrieden mit sich und der Welt begibt sich E zu Bett. Den Brief lässt E auf dem Schreibtisch liegen, wo er wegen ihrer latenten Vergesslichkeit auch noch eine Weile liegen bleibt, bis er ihr siedend heiß wieder einfällt und sie ihn endlich bei der Post aufgibt. Am Vormittag des 18.5.2012 wird der Brief in den Briefkasten der A geworfen, die ihn allerdings erst am nächsten Tag dort herausholt und sich ihrerseits maßlos ärgert. Sofort greift sie zum Hörer, ruft die E an und teilt ihr mit, dass die kulanterweise eingeräumte Rücktrittsfrist mittlerweile verstrichen sei, zumindest müsse E ihr aber die zerstörten Tarot-Karten ersetzen.
1. Frage
Hat A gegen R einen Anspruch auf Zahlung ihres Honorars i.H.v. 2100,- € ?
2. Frage
Welche Ansprüche haben E und A gegeneinander?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung Frage 1
I. Anspruch auf Zahlung des Honorars gem. § 611 Abs. 1 BGB
A hat gegen R einen Anspruch auf Honorarzahlung gem. § 611 Abs. 1 BGB, wenn ein wirksamer Dienstvertrag geschlossen wurde.
1. Wirksamer Vertragsschluss
A und R haben sich darüber geeinigt, dass A mithilfe der Karten in die Zukunft sieht; mithin haben sie, da ein Erfolg nicht geschuldet ist, einen Dienstvertrag geschlossen.
a) Nichtigkeit gem. § 105 Abs. 2 BGB
Die Willenserklärung des R ist gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig, wenn er sie in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben hat. Die Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 105 Abs. 2 BGB muss einen völligen Ausschluss der freien Willensbestimmung des Erklärenden zur Folge haben.1 R ist zwar gestresst, befindet sich aber in einer psychisch stabilen Lage. Stress alleine führt nicht dazu, dass der Erklärende nicht mehr zur freien Willensbildung in der Lage ist, wie es für eine Nichtigkeit der Willenserklärung gemäß § 105 Abs. 2 BGB erforderlich wäre.2 Ebenso wenig kommt es zu einem völligen Ausschluss der freien Willensbestimmung dadurch, dass R angetrunken ist. Hiervon könnte erst bei einer schweren Alkoholisierung ausgegangen werden.3 Die von R abgegebene Willenserklärung ist somit nicht gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig.
b) Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB
Der Vertrag könnte jedoch gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Maßgeblich ist hierfür der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung. A und R haben für die von A zu erbringenden Dienste eine Gegenleistung i.H.v. 15,- € pro Stunde vereinbart. Der objektive Wert der Leistung von A lässt sich indes mangels marktüblicher Preise für derartige Leistungen kaum feststellen.4 Zwar ließe sich erwägen, ein Missverhältnis bereits wegen einer eventuellen Wertlosigkeit der Leistung von A anzunehmen.5 Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage indes keiner Vertiefung. Es fehlt nämlich am Vorliegen einer der in § 138 Abs. 2 BGB genannten, zusätzlich für den Sittenwidrigkeitsvorwurf notwendigen Situationen, die A hätte ausnutzen müssen. Insoweit verlangt § 138 Abs. 2 BGB das Vorliegen einer Situation, in der die benachteiligte Partei in ihrer Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft beeinträchtigt ist und daher die Voraussetzungen für eine privatautonome Entscheidung nicht gegeben sind, kurz: die Selbstbestimmung einer Fremdbestimmung weicht.6 R hat bei Abschluss des Vertrages seine Scheidung zu verarbeiten, ist deswegen aber nicht etwa psychisch labil. Es fehlt daher am Vorliegen einer „Schwächelage“, weshalb § 138 Abs. 2 BGB nicht einschlägig ist.7
c) Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB
aa) Wucherähnliches Rechtsgeschäft
Allerdings könnte der Dienstvertrag gegen die guten Sitten verstoßen und infolgedessen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dafür muss der Vertrag seinem Inhalt nach gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Hierdurch wird freilich nur eine vage Formulierung durch eine andere ersetzt.8 Die Rspr. behilft sich zur Konkretisierung mit Fallgruppenbildung.9 In Betracht kommt vorliegend insbesondere das sog. wucherähnliche Geschäft.10 Diesbezüglich ist bereits das Vorliegen eines hierfür erforderlichen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zweifelhaft. Zumindest kann A aber der Vorwurf einer verwerflichen Gesinnung nicht gemacht werden.11
bb) Unmöglichkeit der Leistungserbringung bzw. offensichtliche Sinnlosigkeit des Leistungsgegenstandes
Anders als in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz angedacht,12 ist der Vertrag auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die von A geschuldete Leistung nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik möglicherweise nicht erbringbar und daher als „sinnlos“ anzusehen ist.13 § 311a Abs. 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Vertrag trotz anfänglicher Unmöglichkeit der versprochenen Leistung wirksam ist. Der privatautonome Wille der Parteien, einen Vertrag zu schließen, ist innerhalb der Schranken der §§ 134, 138 BGB auch bei einer unmöglichen, sinnlosen Leistung grundsätzlich zu respektieren.14
Der Dienstvertrag ist demnach wirksam und R grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611 Abs. 1 BGB.
2. Wegfall der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
Allerdings könnte R infolge anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung der A von seiner Leistungspflicht befreit sein, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Fraglich ist, ob die von A geschuldete Leistung des Hellsehens von Anfang an für A oder jedermann unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB. Um einen Fall der objektiven Unmöglichkeit handelt es sich, wenn eine Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik schlechthin von niemandem erbracht werden kann.16 Nach der vertraglichen Vereinbarung schuldet A dem R einen Blick in die Zukunft mithilfe der Tarot-Karten. Dabei könnte es sich zumindest dann um eine nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar nutzlose, gleichwohl aber erbringbare Leistung handeln, wenn die Leistung erkennbar reinen „jahrmarktähnlichen“ Unterhaltungscharakter hätte.17 Das ist nach der Beschreibung von A‘s Tätigkeit auf ihrer Internetpräsenz indes nicht der Fall. Vielmehr gibt sie an, tatsächlich auf Grund übernatürlicher Fähigkeiten Bilder der Zukunft empfangen zu können. Die von A geschuldete Leistung ist damit nicht nur nutzlos, sondern sogar objektiv unmöglich.18 Infolgedessen ist R gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich von seiner vertraglichen Vergütungspflicht befreit.
b) Grundsatz der Vertragsfreiheit als Korrektiv
Die Annahme von Unmöglichkeit widerspricht jedoch dem Grundsatz der Privatautonomie, weil dabei entgegen dem übereinstimmenden Willen und der übereinstimmenden Überzeugung der Vertragsparteien die vertraglich vereinbarte Leistung anhand von Kriterien (Naturgesetze; Regeln der Wissenschaft) beurteilt wird, die die Parteien bei Vertragsschluss gerade nicht als für sich verbindlich angesehen haben. Wenn R daran glaubt, A könne unter Zuhilfenahme der Tarot-Karten die Zukunft voraussagen, auch wenn dies, für ihn ersichtlich, aus wissenschaftlicher Perspektive nicht möglich ist, dann hat er letztlich die Leistung bekommen, die er mit Vertragsschluss begehrte.20
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der an die Wirksamkeit der geschuldeten Leistung glaubende Gläubiger von seiner Verpflichtung zur Gegenleistung befreit werden müsse, weil die Wirkungslosigkeit der Leistung ein nicht in seinem, sondern im Verantwortungsbereich des Schuldners liegender Umstand sei.21 Entscheidend ist nicht die Frage, in wessen Verantwortungsbereich die Ursache für die Wirkungslosigkeit liegt, sondern nur, ob die Parteien den Vertrag in Kenntnis der Wirkungslosigkeit geschlossen haben. Sofern die Vertragsgegenseite weiß, dass die Leistung den Bereich naturwissenschaftlicher Erkenntnis verlässt, ist sie nicht schutzbedürftig. Hiergegen spricht auch nicht die Befürchtung, die Gerichte könnten zu „Tribunalen über okkultistische, astrologische und esoterische Standards denaturieren“.22 Die Vollstreckung eines Urteils zur Vornahme einer solchen Leistung ist nach § 888 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.
Demnach wäre R nicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit.
3. Fortbestehen der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 2
S. 1 Var. 1 BGB
Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht – die von A geschuldete Leistung für unmöglich hielte, könnte ihr Vergütungsanspruch gleichwohl gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB fortbestehen. Dann muss R für den Umstand, aufgrund dessen A nach § 275 Abs. 1-3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich sein. Hierfür ist vorrangig auf die vertragliche Risikoverteilung abzustellen und zu untersuchen, ob der Gläubiger ausdrücklich oder konkludent das Risiko der Unmöglichkeit der Leistung aufgrund eines bestimmten Umstandes übernommen hat.23 Ausdrücklich hat R das Risiko, dass die Leistung der A unmöglich ist, vertraglich nicht übernommen. In Betracht kommt aber eine konkludente Risikoübernahme. Vertragsparteien müssen im Rahmen der Vertragsfreiheit in Anerkenntnis ihrer Selbstbestimmung grundsätzlich wirksam vereinbaren können, dass eine der Parteien dazu verpflichtet ist, eine Gegenleistung für eine Leistung zu erbringen, die zwar objektiv unmöglich ist, aber von den Vertragsparteien für möglich gehalten wird. Weiß die Vertragsgegenseite, dass die ihr geschuldete Leistung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unmöglich ist und verpflichtet sie sich gleichwohl zu einer Gegenleistung, so ist hierin eine konkludente vertragliche Übernahme des Risikos der Unmöglichkeit der Leistung zu sehen.24 R glaubt zwar an übernatürliche Phänomene, weiß aber, dass es hierfür keine wissenschaftliche Grundlage gibt und hat daher konkludent das Risiko der Unmöglichkeit der Leistung übernommen.
Der Vergütungsanspruch der A besteht damit jedenfalls gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB fort.25
4. Ergebnis
A hat gegen R gem. § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung ihrer Vergütung i.H.v. 2100,- €.
II. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB
§ 263 Abs. 1 StGB ist zwar ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Bei Vertragsschluss hatte R aber noch die Absicht, die Honorarforderung zu begleichen, so dass der Tatbestand mangels Täuschung nicht verwirklicht ist.
Zur Vertiefung
Conring/Palzer, ZJS 2013, S. 666.