BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.03.2025 – I ZR 32/24

I ZR 32/24 · 06.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB handelt es sich, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. 2. Der Annahme, dass ein Einfamilienhaus Wohnzwecken dient, steht nicht entgegen, dass darin eine Einliegerwohnung oder eine anderweitige gewerbliche Nutzungsmöglichkeit von jeweils nur untergeordneter Bedeutung (hier: ein 1/5 der Gesamtfläche umfassender Büroanbau) vorhanden sind. 3. Die Vorschrift des § 656c BGB, die lediglich den Fall des Abschlusses von Maklerverträgen zwischen dem Makler einerseits und andererseits jeweils den Parteien des Hauptvertrags regelt, ist entsprechend anzuwenden, wenn anstelle einer Partei des Hauptvertrags ein Dritter den Maklervertrag abschließt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 13 BGB§ 652 Abs 1 BGB§ 656a BGB§ 656b BGB§ 656c Abs 1 S 1 BGB§ 656c Abs 1 S 2 BGB§ 656c Abs 2 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Verbrauchsgüterkauf

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerbraucherVerbraucherNaturalobligation (Maklerrecht / Partnerschaftsvermittlung)
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →