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Fortgeschrittenenklausur: PayPal-Käuferschutz schützt vor Klagen nicht

ZJS 2018, S. 1265

§ 285 BGB§ 145 BGB§ 133 BGB§ 275 BGB§ 446 BGB§ 13 BGB

Sachverhalt

Jungunternehmerin J betreibt in bester Hamburger Lage das florierende Handycafé „Fairtopia“, in dem Kaffeeliebhaber auf ihre Kosten kommen und zugleich neue und gebrauchte Mobiltelefone sowie modisches Zubehör erwerben können. Einen Teil ihrer Waren bezieht J dabei über das Onlineportal eBay, auf dem sie regelmäßig Mobiltelefone privater oder gewerblicher Anbieter erwirbt, um diese dann gewinnbringend an ihre Kundschaft zu verkaufen, bei der es „auf den ein oder anderen Euro nicht ankommt“.

Kurz vor Weihnachten durchstöbert J mal wieder das Onlineportal und stößt dabei auf das Angebot der gewerblichen Anbieterin A, die eines ihrer originalverpackten Mobiltelefone der Marke „X“ (Wert: 550 €) für einen Preis von 500 € bewirbt. A hat ihren Geschäfts-und Wohnsitz in Dortmund. Da J vergleichbare Modelle in ihrem Laden schon für über 600 € verkaufen konnte, fackelt sie nicht lange und betätigt die „Sofort-Kaufen-Funktion“ auf der Angebotsseite, zu der es in den eBay-AGB heißt:

§ 6 Angebotsformate und Vertragsschluss

[...]

3. Der Verkäufer kann Angebote im Auktionsformat zusätzlich mit einer Sofort-Kaufen-Funktion versehen. Diese kann von einem Käufer ausgeübt werden, solange noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben oder ein Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. […]

4. Bei Festpreisartikeln nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen“ anklickt und anschließend bestätigt. […]

Beim Bezahlvorgang wählt J die von A akzeptierte Zahlung über den Zahlungsdienst PayPal, dessen Nutzungsbedingungen und Käuferschutzrichtlinie sie mit dem Setzen eines elektronischen Häkchens akzeptiert. In der Käuferschutzrichtlinie heißt es unter anderem:

1. Allgemeines

Der PayPal-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde […] oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht […], siehe hierzu Ziffer 4. […]

2. Auszahlung

[…]

Die Erstattung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

4. Abgesicherte Fälle

Der Käufer kann PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen genießen:

4.1. Item Not Received

Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1. beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.

Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg fristgerecht (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] 7. Schlussbestimmungen

[...]

7.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag

Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf, sondern entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz.

J und A vereinbaren zudem, dass das Mobiltelefon nach Zahlungsgutschrift in einem nicht versicherten Postpäckchen an die Anschrift des „Fairtopia“ übersandt werden soll. Nach erfolgter Zahlungsautorisierung der J über ihr PayPal-Konto werden die 500 € noch am selben Tag dem PayPal-Konto der A gutgeschrieben. Am darauffolgenden Tag geht A zusammen mit ihrer Freundin F zur nächstgelegenen Postfiliale in Dortmund, wo sie das Mobiltelefon vereinbarungsgemäß in Richtung Hamburg auf den Weg bringt. Den Versandbeleg lässt sie aus Unachtsamkeit auf dem Filialtresen liegen. Aufgrund eines Systemfehlers bei der Post wird das Päckchen auf den falschen Transportwagen geladen und ist seitdem wie vom Erdboden verschwunden. Entsprechende Nachforschungen der Post schlagen fehl. Als nach mehreren Tagen das Mobiltelefon immer noch nicht eingetroffen ist, erkundigt sich J bei A nach dem Befindlichkeitsort der Ware. A erklärt mehrfach, dass sie das Telefon ordnungsgemäß auf den Weg gebracht habe und verweist J darauf, sich an die Post zu wenden. J schenkt den Beteuerungen der A jedoch keinen Glauben und meint, auf eine „Betrügerin“ reingefallen zu sein. Deswegen stellt sie bei PayPal einen Antrag auf Käuferschutz. Da A auf Nachfrage eines PayPal-Mitarbeiters keinen Versandbeleg vorzeigen kann, wird dem Antrag stattgegeben und die 500 € vom PayPal-Konto der A auf das PayPal-Konto der J zurückerstattet.

A ist mit dieser Zurückerstattung natürlich ganz und gar unzufrieden. Sie könne nichts für die Fehler der Post und sei sich auch sonst keiner Schuld bewusst. Ihre Freundin könne sogar bezeugen, dass A das Mobiltelefon ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat. Die „laienhafte“ Prüfung des Käuferschutzantrags durch PayPal ändere doch nichts daran, dass sie und J einen Vertrag geschlossen haben, aus dem sie einen Anspruch auf Zahlung der 500 € habe. Mit Inanspruchnahme des Käuferschutzes habe dieser „mit Sicherheit noch Bestand“ oder sei „zumindest wieder aufgelebt“.

Fallfrage

Kann A von J die Zahlung von 500 € verlangen?

Abwandlung 1

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn J das Mobiltelefon ausschließlich zum privaten Gebrauch gekauft hätte?

Abwandlung 2

A ist schon des Öfteren Leidtragende eines fehlgegangenen Versands bei der Post geworden. In weiser Voraussicht schließt sie daher vor Versendung des Mobiltelefons eine Versicherung mit einem Drittanbieter ab, die ihr im Verlustfall einen Pauschalbertrag von 600 € erstattet. Das Mobiltelefon geht nach ordnungsgemäßer Abgabe bei der Post tatsächlich auf dem Weg nach Hamburg verloren. Die Versicherung hat A schon signalisiert, dass sie einen Betrag von 600 € auszahlen werde. Kann J von A die Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung i.H.v. 600 € verlangen?

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# Lösungsvorschlag

zum Ausgangsfall

A könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 500 € gem. § 433 Abs. 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung setzt voraus, dass A und J einen wirksamen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen haben. Ein Kaufvertrag entsteht mit der Abgabe und dem Zugang zweier kongruenter, in Bezug auf einander abgegebener Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB), die kaufvertragstypische Pflichten begründen. Das Bestehen eines Kaufvertrags ist hier durch Auslegung der von A und J abgegebenen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers zu ermitteln.

Der rechtsgeschäftliche Kontakt zwischen A und J fand ausschließlich über das Onlineportal eBay statt. Um dieses Onlineportal zum Kauf und Verkauf nutzen zu können, müssen die Beteiligten die eBay-AGB akzeptieren. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers sind die eBay-AGB daher bei der Auslegung der abgegebenen Erklärungen heranzuziehen.1 Unter Einbeziehung des § 6 Nr. 3 der eBay-AGB stellt das Einstellen einer Sache mit der „Sofort-Kaufen-Funktion“ ein rechtsverbindliches Angebot (§ 145 BGB) des Verkäufers dar, das auch hinsichtlich der noch unbestimmten zweiten Vertragspartei den nötigen Rechtsbindungswillen als offerta ad incertas personas aufweist.2 Das Klicken der Sofort-Kaufen-Schaltfläche und die Abwicklung des Vorgangs unter Angabe der persönlichen Daten und Zahlungsmodalitäten sind als Annahmeerklärung auszulegen, vgl. § 6 Nr. 4 der eBay-AGB.3 Mit dem Einstellen des originalverpackten Mobiltelefons für einen Festpreis von 500 € hat A ein verbindliches Angebot abgegeben, das J mit Klicken der Sofort-Kaufen-Schaltfläche angenommen hat. Wirksamkeitshindernisse stehen dem damit geschlossenen Kaufvertrag nicht entgegen. Ein Zahlungsanspruch i.H.v. 500 € gem. § 433 Abs. 2 BGB ist somit entstanden.

II. Anspruch erloschen

1. Erlöschen kraft Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB

Mit Gutschrift der 500 € auf dem PayPal-Konto der A könnte ihr Zahlungsanspruch kraft Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Erfüllung tritt mit Bewirkung der geschuldeten Leistung ein. Entscheidend ist dabei der Eintritt des Leistungserfolges und nicht allein die Vornahme der Leistungshandlung.4

Die Parteien haben hier eine Geldschuld der J vereinbart, die über das elektronische Zahlungssystem PayPal bewirkt werden sollte. Die Vereinbarung über die Zahlungsmodalität stellt dabei eine ohne weiteres zulässige Nebenabrede der Parteien dar.5 Bei diesem Zahlungssystem autorisiert der Zahlungsschuldner die Abbuchung eines Betrages direkt von seinem PayPal-Konto oder einem hinterlegten Zahlungsmittel, das über den Mittler PayPal dem PayPal-Konto des Zahlungsgläubigers gutgeschrieben wird. Dem Zahlungsempfänger steht es offen, diesen Betrag direkt als Zahlungsmittel einzusetzen oder auf sein gewöhnliches Bankkonto weiter zu überweisen.6 Aufgrund dieser Konstruktion kommt als möglicher Zeitpunkt des Leistungserfolges sowohl die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem PayPal-Konto des Zahlungsgläubigers als auch die Gutschrift des Betrags auf dessen Bankkonto in Betracht. Dagegen kommt der bloßen Autorisierung der Zahlung durch den Schuldner mangels Verfügbarkeit auf Gläubigerseite noch keine Erfüllungswirkung zu.7

Gegen die Annahme einer Erfüllungswirkung erst nach erfolgter Weiterüberweisung auf das Bankkonto spricht, dass der Zahlungsgläubiger schon mit der Gutschrift auf seinem PayPal-Konto frei über das Geld verfügen kann und somit seinem Leistungsinteresse an der Erfüllung der Geldschuld in jedweder Hinsicht entsprochen wurde. Wie der Gläubiger mit dem elektronischen Buchwert weiterverfährt, steht außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners. Der Zahlungsgläubiger könnte so einseitig und unbegründet den Eintritt der Erfüllungswirkung hinauszögern.8 Für deren Eintritt ist mithin der Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem PayPal-Konto des Zahlungsgläubigers entscheidend.9

Die Parteien haben hier ausdrücklich die Zahlung mit PayPal vereinbart, sodass von einer unmittelbaren Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB bei erfolgter Gutschrift auszugehen ist.10 Mit Gutschrift der 500 € auf dem PayPal-Konto der A ist ihr Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB daher grundsätzlich erloschen.

Problematisch erscheint hier jedoch, dass J wegen des Nichterhalts des Mobiltelefons den PayPal-Käuferschutz erfolgreich in Anspruch genommen hat, was die Rückerstattung der 500 € vom PayPal-Konto der A auf das PayPal-Konto der J zur Folge hatte. Fraglich ist nun, wie die erfolgreiche Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes rechtlich einzuordnen ist.

In Betracht kommt, die erfolgreiche Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes als auflösende Bedingung zu qualifizieren, mit deren Eintritt die Erfüllungswirkung gem. §§ 158 Abs. 2, 159 BGB analog rückwirkend entfallen ist.12 Dafür müsste die Vereinbarung einer solchen Bedingung im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Parteiinteressen dem Vertrag zwischen A und J entnommen werden können. Den Parteien steht die Nutzung des Zahlungsdienstes nur zur Verfügung, wenn sie zuvor die PayPal-AGB akzeptiert haben, sodass diese, ähnlich wie die eBay-AGB, bei der Beurteilung des Vertragsschlusses, im Rahmen der Auslegung der abgegebenen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB heranzuziehen sind.13

Der Einordnung der Inanspruchnahme von PayPal-Käuferschutz als eine vereinbarte auflösende Bedingung steht entgegen, dass eine vorläufige Erfüllungswirkung, die noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünde, dem Gesetz fremd ist. Vielmehr tritt die Erfüllungswirkung als objektiv-rechtliche Folge des Bewirkens der geschuldeten Leistung ein.14 Anders als im zumindest vergleichbaren SEPA-Lastschriftverfahren wird zudem nicht einer Vertragspartei gewährt, die Zahlung innerhalb einer Frist ohne die Angabe von Gründen rückgängig zu machen,15 sondern diese Befugnis dem Dritten PayPal eingeräumt.16

Daher ist nicht davon ausgehen, dass den Parteierklärungen die Begründung einer solchen auflösenden Bedingung entnommen werden kann. Die Erfüllungswirkung ist mithin nicht gem. §§ 158 Abs. 2, 159 BGB analog rückwirkend entfallen.

Möglich erscheint darüber hinaus aber, dass der Zahlungsanspruch der A gem. § 433 Abs. 2 BGB mit der erfolgreichen Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes stillschweigend erneut begründet wurde. Die Wiederbegründung eines erloschenen vertraglichen Anspruches ist als Ausfluss der Vertragsfreiheit gem. § 311 Abs. 1 BGB ohne weiteres möglich.17 Voraussetzung dafür ist wiederrum eine entsprechende Vereinbarung zwischen A und J bei interessengerechter Auslegung unter Heranziehung der PayPal-AGB.

Für die Vereinbarung einer stillschweigenden Wiederbegründung der Kaufpreisschuld spricht, dass die PayPal-Käuferschutzrichtlinie nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziffer 7.5 die vertraglichen und gesetzlichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht berühren soll. Ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kaufpreisschuld ist eine Berührung, gar eine Beeinträchtigung der Rechte aber zu bejahen. Denn die Entscheidung von PayPal würde zumindest bei Stattgabe des Käuferschutzes abschließend über das Schicksal der Kaufpreisschuld entscheiden.

Die Prüfung des Schicksals der Kaufpreisschuld, die im Streitfall durch ein staatliches Gericht vorzunehmen ist, würde dem vereinfachten Prüfungsmaß von PayPal unterliegen, wie er aus Ziffer 4.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie deutlich wird. Demnach ist zum Versendungsnachweis grundsätzlich ein entsprechender Beleg einzureichen, den A aufgrund ihrer Unachtsamkeit auf dem Tresen der Postfiliale liegen ließ und damit den erforderlichen Beweis nicht erbringen kann. Im ordentlichen Gerichtsweg könnte die A auf die Vernehmungen der F als Beweismittel zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist im Prüfungsverfahren von PayPal nicht vorgesehen, sodass diese „faktische Privatisierung des Privatrechts“19 mit einer den Parteiinteressen nicht gerecht werdenden Rechteverkürzung einhergeht.20

Zudem würde sich die „Endgültigkeit“ der Entscheidung von PayPal nur einseitig entfalten. Wird dem Antrag auf Käuferschutz nicht stattgegeben, stünde es beiden Parteien offen, den Gerichtsweg zu beschreiten, während bei Stattgabe des Antrags ohne Wiederbegründung der Kaufpreisschuld der Verkäufer nun endgültig wegen Erlöschens seines ursprünglichen Anspruchs auf den Kaufpreis verzichten müsste. Diese Begünstigung des antragstellenden Käufers wird ebenfalls den Parteiinteressen nicht gerecht. Schutzlos ist der Käufer trotz Wiederauflebens aufgrund möglicher Ansprüche gegen das Transportunternehmen nicht.21 Im Ergebnis erscheint es daher sowohl interessen- als auch unter Berücksichtigung der PayPal-AGB sachgerecht, dem Vertrag zwischen A und J die stillschweigende Vereinbarung zu entnehmen, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers bei erfolgreicher Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes wieder begründet wird. Der Zahlungsanspruch der A aus § 433 Abs. 2 BGB ist nach alldem zwar zunächst kraft Erfüllung erloschen, wurde jedoch nach der erfolgreichen Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes wieder begründet und hat somit weiterhin Bestand.

2. Erlöschen gem. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB

Der Zahlungsanspruch der A könnte als Gegenleistungsanspruch zu dem Anspruch der J auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB gem. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB erloschen sein.

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag und der Anwendungsbereich von § 326 BGB daher eröffnet.

Des Weiteren müsste die Leistungsplicht nach § 275 BGB ausgeschlossen sein. In Betracht kommt hier eine objektive Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB. Diese liegt vor, wenn die Leistungserbringung – hier die Übergabe und Übereignung der geschuldeten Kaufsache gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB – für jedermann unmöglich ist.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unmöglichkeit ist zunächst, ob der Bezugspunkt der Übergabe- und Übereignungspflicht das konkret verkaufte Mobiltelefon (Stückschuld) oder ein Mobiltelefon der Marke „X“ von mittlerer Art und Güte ist (Gattungsschuld, § 243 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich ist bei einer gewerblichen Anbieterin wie der A sowie einer neuwertigen und dazu originalverpackten Kaufsache davon auszugehen, dass der Parteiwille auf die Begründung einer Gattungsschuld gerichtet war. Eine abschließende Bewertung kann jedoch dahinstehen, wenn eine mögliche Gattungsschuld durch Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB zur Stückschuld geworden ist.

Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner seinerseits das zur Leistungserbringung Erforderliche getan hat. Hier haben A und J vereinbart, dass das Mobiltelefon von dem Geschäftssitz der A in Dortmund an die Anschrift des „Fairtopia“ in Hamburg unter Einbeziehung eines Drittunternehmens versendet werden soll. Erfüllungs- und Erfolgsort fallen danach auseinander, sodass von einer Schickschuld auszugehen ist. Bei einer Schickschuld hat der Schuldner das zur Leistungserbringung seinerseits Erforderliche getan, wenn er die ausgesonderte Kaufsache dem Transportunternehmen ordnungsgemäß übergeben hat. Dies hat A mit der Übergabe an die Post getan, sodass sich die Schuld auf das konkrete Mobiltelefon beschränkte.

Das konkrete Mobiltelefon ist hier „wie vom Erdboden verschwunden“ und auch nach den Bemühungen der Post nicht mehr auffindbar. Die Erbringung der Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit für jedermann unmöglich, sodass ein Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB eingetreten ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB liegen somit vor. Demnach wäre der Anspruch auf die Gegenleistung grundsätzlich erloschen.

Jedoch könnte hier aufgrund einer Anspruchserhaltungsnorm oder einer systematischen Ausnahme der Anspruch auf die Gegenleistung trotzdem erhalten bleiben. In Betracht hier kommt die Einschlägigkeit einer systematischen Ausnahme zu § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB.

Solche Ausnahmen zum Grundsatz aus § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB normieren unter anderem die §§ 446, 447 BGB. Beide Vorschriften regeln einen Übergang der sog. Gegenleistungs- oder Preisgefahr auf den Gläubiger der Zahlungsverpflichtung. Bei einem Kaufvertrag geht die Preisgefahr grundsätzlich mit Übergabe der Sache an den Käufer gem. § 446 Abs. 1 BGB über. Eine Übergabe hat mangels Besitzbegründung der J nicht stattgefunden.

Jedoch geht abweichend von dieser Grundregel bei der Vereinbarung eines Versendungskaufs die Preisgefahr gem. § 447 Abs. 1 BGB schon mit der Übergabe an die Transperson bzw. das Transportunternehmen über. Mit anderen Worten muss zwischen den Vertragsparteien eine Schickschuld vereinbart worden sein.22 Eine solche wurde, wie oben geprüft, zwischen den Parteien vereinbart, sodass ein Versendungskauf anzunehmen ist. Folglich trug J zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB schon die Preisgefahr, sodass hier als systematische Ausnahme zu § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung der A erhalten bleibt.

3. Zwischenergebnis

Der Zahlungsanspruch der A aus § 433 Abs. 2 BGB ist nicht endgültig erloschen und hat weiterhin Bestand.

III. Anspruch durchsetzbar

Mangels eines bestehenden Anspruchs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe II. 2.), kann die J hier nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 BGB erheben. Der Anspruch ist auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis

A hat folglich gegen J einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB. Sie kann daher die Zahlung der 500 € von ihr verlangen.

Zur Vertiefung

Kolb, ZJS 2018, S. 1265.

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