BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 23.01.2026 – V ZR 91/25

V ZR 91/25 · 23.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04, NJW 2005, 3420, 3421). 2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 13 BGB§ 14 BGB§ 242 BGB§ 305 Abs 1 BGB§ 308 Nr 4 BGB§ 310 Abs 1 S 1 BGB§ 8 Abs 1 WoEigG

Prüfungsschemata dazu

VerbrauchsgüterkaufTreu und Glauben – unzulässige RechtsausübungAGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerbraucherVerbraucherUnternehmerUnternehmerVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Einbeziehungskontrolle (AGB)Inhaltskontrolle (AGB)
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