Zivilrecht · Definition
Aufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)
§ 123 Abs. 1 BGB§ 242 BGB
Eine Aufklärungspflicht besteht nach Treu und Glauben, wenn der andere Teil nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf. Ihre Verletzung durch Schweigen kann eine arglistige Täuschung durch Unterlassen begründen.