Zivilrecht · Definition

Aufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)

§ 123 Abs. 1 BGB§ 242 BGB

Eine Aufklärungspflicht besteht nach Treu und Glauben, wenn der andere Teil nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf. Ihre Verletzung durch Schweigen kann eine arglistige Täuschung durch Unterlassen begründen.

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