Zivilrecht · Definition
Arglistige Täuschung
§ 123 Abs. 1 BGB
Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist das vorsätzliche Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen mit dem Ziel, diesen zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich durch Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden diesen zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt hat.