Zivilrecht · Definition

Arglistige Täuschung

§ 123 Abs. 1 BGB

Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist das vorsätzliche Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen mit dem Ziel, diesen zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich durch Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden diesen zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt hat.

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