Zivilrecht · Definition
Widerrechtliche Drohung
§ 123 Abs. 1 BGB
Eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB liegt vor, wenn jemand durch Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels vorsätzlich auf die Willensbildung eines anderen einwirkt und dabei Mittel oder Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation widerrechtlich sind.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine widerrechtliche Drohung nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende durch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels in widerrechtlicher Weise zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist.