Zivilrecht · Definition
Vorteilsausgleichung
§ 249 BGB§ 242 BGB
Beim normativen Schadensbegriff werden Vorteile, die dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstanden sind, auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit dies dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht.