Zivilrecht · Definition
Differenzhypothese
§ 249 BGB§ 251 BGB§ 252 BGB
Zur Bestimmung des Schadens wird die reale Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Lage verglichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Der Schaden ergibt sich aus der negativen Differenz zwischen beiden Lagen.
Klausurformel – so schreibst du es
Schaden ist die negative Differenz zwischen der realen Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis und der hypothetischen Lage, die ohne dieses Ereignis bestünde.