Zivilrecht · Definition

Differenzhypothese

§ 249 BGB§ 251 BGB§ 252 BGB

Was versteht man unter „Differenzhypothese“?

Zur Bestimmung des Schadens wird die reale Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Lage verglichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Der Schaden ergibt sich aus der negativen Differenz zwischen beiden Lagen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Drittschadensliquidation (Hühnerpest)BGH VIII ZR 110/66 · BGHZ 51, 91

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 1. Zivilsenat I ZR 134/25Urteil vom 02.07.2026 · zu § 249 BGB

1. Als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern. 2. Im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers hat der Ersatzberechtigte ein Wahlrecht, ob er Wertersatz nach § 429 HGB verlangt oder seinen Schadensersatzanspruch auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 231/23Urteil vom 09.06.2026 · zu § 249 BGB

1. Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR …

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BGH 6. Zivilsenat VI ZR 67/25Urteil vom 19.05.2026 · zu § 249 BGB

1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). 2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von …

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BGH 6. Zivilsenat VI ZR 188/22Urteil vom 16.07.2024 · zu § 251 BGB

1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. 2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (wie …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 249 BGB · Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 BGB · Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

§ 252 BGB · Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Schaden ist die negative Differenz zwischen der realen Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis und der hypothetischen Lage, die ohne dieses Ereignis bestünde.

Verwandte Begriffe

VorteilsausgleichungReserveursache (hypothetische Kausalität)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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