Zivilrecht · Definition

Reserveursache (hypothetische Kausalität)

§ 249 BGB

Eine Reserveursache (hypothetische Kausalität) liegt vor, wenn ein weiteres, vom schädigenden Ereignis unabhängiges Ereignis denselben Schaden ebenfalls herbeigeführt hätte. Die Relevanz von Reserveursachen ist im Rahmen der Korrektur der hypothetischen Lage zu prüfen.

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