Zivilrecht · Definition
Einbeziehungskontrolle (AGB)
§ 305 Abs. 2 BGB§ 305a BGB§ 305c BGB
Die Einbeziehungskontrolle prüft, ob AGB wirksam Bestandteil des Vertrages geworden sind. Erforderlich sind ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders, die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Vertragspartner und dessen Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB). Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB).