Zivilrecht · Definition

Überraschende Klausel

§ 305c BGB

Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist eine AGB-Bestimmung, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Klausel ist überraschend, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB).

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