Zivilrecht · Definition
Überraschende Klausel
§ 305c BGB
Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist eine AGB-Bestimmung, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Klausel ist überraschend, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB).