Zivilrecht · Definition

Überraschende Klausel

§ 305c BGB

Was versteht man unter „Überraschende Klausel“?

Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist eine AGB-Bestimmung, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 7. Zivilsenat VII ZR 107/25Urteil vom 07.05.2026 · zu § 305c BGB

Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110 Sicherheitsleistung (§ 17) … 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZR 60/25Urteil vom 20.11.2025 · zu § 305c BGB

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, dass der Makler für die Vermittlung von Kapital über eine einmalige, in prozentualer Höhe des vermittelten Kapitals berechnete Provision hinaus einen erneuten, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch erlangt, ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der AGB-rechtlichen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 86/24Urteil vom 15.10.2025 · zu § 305c BGB

Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u.a.: § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 305c BGB · Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine Klausel ist überraschend, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB).

Wird geprüft in

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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