Zivilrecht · Schuldrecht AT

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

§§ 305, 305c, 307, 308, 309 BGB

Dreischritt der Klauselkontrolle: Vorliegen von AGB, Einbeziehung in den Vertrag, Inhaltskontrolle.

Aufbau

  1. I. Vorliegen von AGB · § 305 Abs. 1 BGBVorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen, vom Verwender gestellt; Erleichterungen bei Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3).
  2. II. Einbeziehung · § 305 Abs. 2 BGBHinweis + zumutbare Kenntnisnahme + Einverständnis; unter Unternehmern genügt rechtsgeschäftliche Einbeziehung.
  3. 1. Keine überraschende Klausel · § 305c Abs. 1 BGB
  4. 2. Vorrang der Individualabrede · § 305b BGB
  5. III. Inhaltskontrolle
  6. 1. Kontrollfähigkeit · § 307 Abs. 3 BGBLeistungsbeschreibung und Preis sind kontrollfrei.
  7. 2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit · § 309 BGB
  8. 3. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit · § 308 BGB
  9. 4. Generalklausel · § 307 Abs. 1, 2 BGBUnangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot.
  10. IV. Rechtsfolge · § 306 BGBKlausel unwirksam, Vertrag bleibt im Übrigen bestehen; die Lücke füllt dispositives Recht.

Typische Klausurfehler

  • Prüfungsreihenfolge § 309 → § 308 → § 307 (vom Speziellen zum Allgemeinen) – der Klassiker unter den Aufbaufehlern.
  • Keine geltungserhaltende Reduktion: Die unwirksame Klausel fällt ganz weg; nur sprachlich teilbare Klauseln bleiben teilweise bestehen (Blue-Pencil-Test).
  • § 305c Abs. 2: Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders – in der Inhaltskontrolle gilt die kundenfeindlichste Auslegung.
  • B2B: § 305 Abs. 2 und §§ 308, 309 gelten nicht unmittelbar – über § 307 entfalten die Klauselverbote aber Indizwirkung (§ 310 Abs. 1).

Definitionen zu diesem Schema

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Einbeziehungskontrolle (AGB)
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