Zivilrecht · Schuldrecht AT
AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
§§ 305, 305c, 307, 308, 309 BGB
Dreischritt der Klauselkontrolle: Vorliegen von AGB, Einbeziehung in den Vertrag, Inhaltskontrolle.
Aufbau
- I. Vorliegen von AGB · § 305 Abs. 1 BGBVorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen, vom Verwender gestellt; Erleichterungen bei Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3).
- II. Einbeziehung · § 305 Abs. 2 BGBHinweis + zumutbare Kenntnisnahme + Einverständnis; unter Unternehmern genügt rechtsgeschäftliche Einbeziehung.
- 1. Keine überraschende Klausel · § 305c Abs. 1 BGB
- 2. Vorrang der Individualabrede · § 305b BGB
- III. Inhaltskontrolle
- 1. Kontrollfähigkeit · § 307 Abs. 3 BGBLeistungsbeschreibung und Preis sind kontrollfrei.
- 2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit · § 309 BGB
- 3. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit · § 308 BGB
- 4. Generalklausel · § 307 Abs. 1, 2 BGBUnangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot.
- IV. Rechtsfolge · § 306 BGBKlausel unwirksam, Vertrag bleibt im Übrigen bestehen; die Lücke füllt dispositives Recht.
Typische Klausurfehler
- Prüfungsreihenfolge § 309 → § 308 → § 307 (vom Speziellen zum Allgemeinen) – der Klassiker unter den Aufbaufehlern.
- Keine geltungserhaltende Reduktion: Die unwirksame Klausel fällt ganz weg; nur sprachlich teilbare Klauseln bleiben teilweise bestehen (Blue-Pencil-Test).
- § 305c Abs. 2: Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders – in der Inhaltskontrolle gilt die kundenfeindlichste Auslegung.
- B2B: § 305 Abs. 2 und §§ 308, 309 gelten nicht unmittelbar – über § 307 entfalten die Klauselverbote aber Indizwirkung (§ 310 Abs. 1).