Zivilrecht · Definition

Unklarheitenregel (AGB)

§ 305c Abs. 2 BGB

Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Im Individualprozess gilt der Grundsatz der kundenfreundlichsten, im VerbandsklageVerfahren der kundenfeindlichsten Auslegung.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Inhaltskontrolle (AGB)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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