Zivilrecht · Definition
Unklarheitenregel (AGB)
§ 305c Abs. 2 BGB
Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Im Individualprozess gilt der Grundsatz der kundenfreundlichsten, im VerbandsklageVerfahren der kundenfeindlichsten Auslegung.