Zivilrecht · Definition
Inhaltskontrolle (AGB)
§ 307 BGB§ 308 BGB§ 309 BGB
Die Inhaltskontrolle prüft, ob wirksam einbezogene AGB-Klauseln gegen die §§ 307–309 BGB verstoßen. Kontrolliert werden Klauseln, die vom dispositiven Recht abweichen oder es ergänzen; kontrollfreie Preisabreden unterliegen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB).