Zivilrecht · Definition

Geltungserhaltende Reduktion

§ 306 BGB§ 307 BGB

Die geltungserhaltende Reduktion bezeichnet die (nach h.M. im AGB-Recht verbotene) richterliche Rückführung einer zu weit gefassten, unwirksamen AGB-Klausel auf einen noch zulässigen Kern, um deren vollständige Nichtigkeit zu vermeiden. Im AGB-Recht gilt stattdessen § 306 BGB.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Klauseln ist unzulässig; die Klausel ist insgesamt nichtig (§ 306 BGB).

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