Zivilrecht · Definition
Geltungserhaltende Reduktion
§ 306 BGB§ 307 BGB
Die geltungserhaltende Reduktion bezeichnet die (nach h.M. im AGB-Recht verbotene) richterliche Rückführung einer zu weit gefassten, unwirksamen AGB-Klausel auf einen noch zulässigen Kern, um deren vollständige Nichtigkeit zu vermeiden. Im AGB-Recht gilt stattdessen § 306 BGB.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Klauseln ist unzulässig; die Klausel ist insgesamt nichtig (§ 306 BGB).