Zivilrecht · Definition

Geltungserhaltende Reduktion

§ 306 BGB§ 307 BGB

Was versteht man unter „Geltungserhaltende Reduktion“?

Die geltungserhaltende Reduktion bezeichnet die (nach h.M. im AGB-Recht verbotene) richterliche Rückführung einer zu weit gefassten, unwirksamen AGB-Klausel auf einen noch zulässigen Kern, um deren vollständige Nichtigkeit zu vermeiden. Im AGB-Recht gilt stattdessen § 306 BGB.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 46/25Urteil vom 14.07.2026 · zu § 306 BGB

§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 107/25Urteil vom 07.05.2026 · zu § 306 BGB

Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110 Sicherheitsleistung (§ 17) … 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist …

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BGH 9. Zivilsenat IX ZR 226/22Urteil vom 19.02.2026 · zu § 306 BGB

1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 1b. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. 2. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" …

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BGH 11. Zivilsenat XI ZR 83/25Urteil vom 28.07.2026 · zu § 307 BGB

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen zur Altersvorsorge enthaltenen Bestimmungen "§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen (1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 306 BGB · Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 307 BGB · Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1 mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2 wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Klauseln ist unzulässig; die Klausel ist insgesamt nichtig (§ 306 BGB).

Wird geprüft in

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)Schuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Inhaltskontrolle (AGB)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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