Zivilrecht · Definition
Transparenzgebot
Was versteht man unter „Transparenzgebot“?
Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verlangt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sind. Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil sie nicht transparent sind, sind unwirksam.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen zur Altersvorsorge enthaltenen Bestimmungen "§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen (1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge "Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte." genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110 Sicherheitsleistung (§ 17) … 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1 mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2 wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.