Zivilrecht · Definition
Transparenzgebot
§ 307 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 3 BGB
Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verlangt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sind. Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil sie nicht transparent sind, sind unwirksam.