Zivilrecht · Definition

Transparenzgebot

§ 307 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 3 BGB

Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verlangt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sind. Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil sie nicht transparent sind, sind unwirksam.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Inhaltskontrolle (AGB)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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