Zivilrecht · Definition

Verwirkung

§ 242 BGB

Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB): Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingestellt hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Umstandsmoment).

Klausurformel – so schreibst du es

Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Umstandsmoment).

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