Zivilrecht · Definition

Verwirkung

§ 242 BGB

Was versteht man unter „Verwirkung“?

Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB): Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingestellt hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Umstandsmoment).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 242 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 85/25Urteil vom 16.06.2026 · zu § 242 BGB

1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist, besteht auch dann, wenn die Forderung in Ausnahme von der sog. Durchsetzungssperre mit einer Leistungsklage eingeklagt werden könnte. 2. Eine sogenannte doppelte Schriftformklausel im Sozietätsvertrag einer …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH Kartellsenat KZR 6/24Urteil vom 12.05.2026 · zu § 242 BGB

Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 242 BGB · Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Umstandsmoment).

Wird geprüft in

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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