Zivilrecht · Definition

Drittschadensliquidation (DSL)

§ 242 BGB

Ein Institut zur Korrektur zufälliger Schadensverlagerungen, bei dem der Anspruchsinhaber den Schaden eines Dritten geltend macht, der selbst keine eigene Anspruchsgrundlage hat.

Verwandte Begriffe

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen