Zivilrecht · Definition
Drittschadensliquidation (DSL)
§ 242 BGB
Ein Institut zur Korrektur zufälliger Schadensverlagerungen, bei dem der Anspruchsinhaber den Schaden eines Dritten geltend macht, der selbst keine eigene Anspruchsgrundlage hat.
Zivilrecht · Definition
Ein Institut zur Korrektur zufälliger Schadensverlagerungen, bei dem der Anspruchsinhaber den Schaden eines Dritten geltend macht, der selbst keine eigene Anspruchsgrundlage hat.