Zivilrecht · Definition

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)

§ 311 Abs. 3 BGB§ 242 BGB

Ein Rechtsinstitut, das eine außenstehende Person so in den Schutzbereich eines Vertrages einbezieht, dass diese bei Verletzung von Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

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