Zivilrecht · Definition
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)
§ 311 Abs. 3 BGB§ 242 BGB
Ein Rechtsinstitut, das eine außenstehende Person so in den Schutzbereich eines Vertrages einbezieht, dass diese bei Verletzung von Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche geltend machen kann.