BGH · Zivilrecht

Gemüseblattfall (Vertrag mit Schutzwirkung)

VI ZR 87/52 · 1953-01-20

Leitsätze

Aus einem Schuldverhältnis können sich Schutzpflichten gegenüber bestimmten Dritten ergeben, die mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Geschützt sind Dritte, denen der Gläubiger gegenüber Fürsorge schuldet (Personenkreis mit Leistungsnähe und Schutzbedürftigkeit, für den Schuldner erkennbar).

Sachverhalt

Eine Mutter besuchte mit ihrer kleinen Tochter ein Geschäft. Die Tochter rutschte auf einem Gemüseblatt am Boden aus und verletzte sich. Die Mutter war nicht Kundin, die Tochter erst recht nicht.

Zitierte Normen

§ 311 BGB§ 241 BGB§ 328 BGB analog

Prüfungsschemata dazu

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)NovationCulpa in contrahendo (c.i.c.)Vorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung für DritteGemischter VertragVertrag sui generisAufklärungspflicht des VerkäufersSachwalterhaftungVermutung aufklärungsrichtigen VerhaltensMinderung durch c.i.c.SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuld
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