Zivilrecht · Definition

Aufklärungspflicht des Verkäufers

§ 241 Abs. 2 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Aufklärungspflicht des Verkäufers“?

Vorvertragliche Pflicht des Verkäufers, den Käufer über wesentliche, für den Kaufentschluss bedeutsame Umstände zu informieren, die dieser erkennbar nicht kennt. Verletzung kann Haftung aus culpa in contrahendo begründen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Drittschadensliquidation (Hühnerpest)BGH VIII ZR 110/66 · BGHZ 51, 91Gemüseblattfall (Vertrag mit Schutzwirkung)BGH VI ZR 87/52 · BGHZ 8, 138Linoleumrollen-Fall (c.i.c.)RG VI 247/10 · RGZ 78, 239

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 6/24Urteil vom 20.05.2026 · zu § 241 Abs. 2 BGB

1. Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet. 2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 61/25Urteil vom 28.04.2026 · zu § 241 Abs. 2 BGB

1. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen. 2. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, …

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BGH 1. Zivilsenat I ZR 41/24Urteil vom 23.04.2026 · zu § 241 Abs. 2 BGB

Der Schatz von Oggersheim 1. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen. 2. Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den …

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BGH 11. Zivilsenat XI ZR 231/23Urteil vom 09.06.2026 · zu § 311 Abs. 2 BGB

1. Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 241 BGB · Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 311 BGB · Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1 die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2 die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3 ähnliche geschäftliche Kontakte. (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

§ 280 BGB · Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Culpa in contrahendo (c.i.c.)SachwalterhaftungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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