Zivilrecht · Definition

Sachwalterhaftung

§ 311 Abs. 3 BGB

Haftung eines Dritten aus culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB, wenn ein Dritter (z.B. Vertreter, Sachwalter) in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hatte.

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