Zivilrecht · Definition
Sachwalterhaftung
§ 311 Abs. 3 BGB
Haftung eines Dritten aus culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 3 BGB, wenn ein Dritter (z.B. Vertreter, Sachwalter) in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hatte.