Zivilrecht · Definition

Culpa in contrahendo (c.i.c.)

§ 280 Abs. 1 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Haftung für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Voraussetzungen sind ein vorvertragliches Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung (z.B. Verletzung von Aufklärungspflichten) sowie Verschulden und Schaden.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) besteht, wenn im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses eine Aufklärungs- oder Schutzpflicht schuldhaft verletzt wurde und dem Vertragspartner dadurch ein Schaden entstanden ist.

Wird geprüft in

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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