Zivilrecht · Definition
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
§ 280 Abs. 1 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB
Haftung für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Voraussetzungen sind ein vorvertragliches Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung (z.B. Verletzung von Aufklärungspflichten) sowie Verschulden und Schaden.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) besteht, wenn im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses eine Aufklärungs- oder Schutzpflicht schuldhaft verletzt wurde und dem Vertragspartner dadurch ein Schaden entstanden ist.