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Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)

§ 437 Nr. 3 BGB§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels.

Aufbau

  1. I. Schuldverhältnis · § 433 BGB
  2. II. Mangel bei Gefahrübergang · §§ 434, 446 BGB
  3. III. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung · § 281 Abs. 1 BGB
  4. 1. Angemessene Frist gesetzt
  5. 2. Entbehrlichkeit der Frist · § 281 Abs. 2, § 440 BGBErnsthafte/endgültige Verweigerung; bei Unmöglichkeit § 283.
  6. IV. Vertretenmüssen · § 280 Abs. 1 S. 2 BGBVermutet; Maßstab § 276 (auch Garantie/Beschaffungsrisiko).
  7. V. SchadenKleiner SE (Mangelwert) oder großer SE statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 Rückgewähr).

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung kleiner / großer Schadensersatz; bei großem SE Rückgewähr nach §§ 281 Abs. 5, 346.
  • Bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a Abs. 2 statt §§ 280, 281.
  • Mangelfolgeschäden laufen über § 280 Abs. 1 (neben der Leistung), nicht über § 281.
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