Zivilrecht · Definition

Pflichtverletzung

§ 280 BGB§ 241 BGB

Zentraler Haftungstatbestand des § 280 I BGB: jede objektive Abweichung des Schuldnerverhaltens vom geschuldeten Verhalten, sei es durch Ausbleiben der Leistung, verspätete Leistung, mangelhafte Leistung oder Verletzung leistungsunabhängiger Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 II BGB).

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB liegt vor, wenn der Schuldner eine ihm obliegende leistungsbezogene oder leistungsunabhängige Pflicht objektiv nicht erfüllt.

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