Zivilrecht · Definition
Pflichtverletzung
§ 280 BGB§ 241 BGB
Zentraler Haftungstatbestand des § 280 I BGB: jede objektive Abweichung des Schuldnerverhaltens vom geschuldeten Verhalten, sei es durch Ausbleiben der Leistung, verspätete Leistung, mangelhafte Leistung oder Verletzung leistungsunabhängiger Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 II BGB).
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB liegt vor, wenn der Schuldner eine ihm obliegende leistungsbezogene oder leistungsunabhängige Pflicht objektiv nicht erfüllt.