Zivilrecht · Definition
Schutzpflichten
§ 241 Abs. 2 BGB
Schutzpflichten sind leistungsunabhängige Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die die Parteien eines Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.