Zivilrecht · Definition

Schutzpflichten

§ 241 Abs. 2 BGB

Schutzpflichten sind leistungsunabhängige Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die die Parteien eines Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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