Zivilrecht · Schuldrecht AT

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

§ 328 BGB analog§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Einbeziehung eines Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten – der Dritte erhält keinen Erfüllungs-, wohl aber einen Schadensersatzanspruch.

Aufbau

  1. I. Wirksamer Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
  2. II. Leistungsnähe des DrittenBestimmungsgemäßer Kontakt mit der Leistung wie der Gläubiger selbst.
  3. III. Einbeziehungsinteresse (Gläubigernähe)Klassisch „Wohl und Wehe"; erweitert bei Verträgen mit Expertenwissen (Gutachten).
  4. IV. Erkennbarkeit für den Schuldner
  5. V. Schutzbedürftigkeit des DrittenKein eigener, inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch des Dritten.
  6. VI. Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden · §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328): dort eigener ERFÜLLUNGSanspruch – beim VSD nur Schutz, kein Primäranspruch.
  • Gutachterhaftung: Der Käufer vertraut auf das für den Verkäufer erstellte Wertgutachten – Einbeziehung trotz gegenläufiger Interessen (BGH).
  • Schutzbedürftigkeit fehlt, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche hat.
  • Abgrenzung zur Drittschadensliquidation: Beim VSD hat der DRITTE den Anspruch; bei der DSL liquidiert der GLÄUBIGER den zufällig auf den Dritten verlagerten Schaden.

Definitionen zu diesem Schema

SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenVertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungVertrag zugunsten DritterRelativität der Schuldverhältnisse
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