Zivilrecht · Schuldrecht AT
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
§ 328 BGB analog§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB
Einbeziehung eines Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten – der Dritte erhält keinen Erfüllungs-, wohl aber einen Schadensersatzanspruch.
Aufbau
- I. Wirksamer Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
- II. Leistungsnähe des DrittenBestimmungsgemäßer Kontakt mit der Leistung wie der Gläubiger selbst.
- III. Einbeziehungsinteresse (Gläubigernähe)Klassisch „Wohl und Wehe"; erweitert bei Verträgen mit Expertenwissen (Gutachten).
- IV. Erkennbarkeit für den Schuldner
- V. Schutzbedürftigkeit des DrittenKein eigener, inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch des Dritten.
- VI. Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden · §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328): dort eigener ERFÜLLUNGSanspruch – beim VSD nur Schutz, kein Primäranspruch.
- Gutachterhaftung: Der Käufer vertraut auf das für den Verkäufer erstellte Wertgutachten – Einbeziehung trotz gegenläufiger Interessen (BGH).
- Schutzbedürftigkeit fehlt, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche hat.
- Abgrenzung zur Drittschadensliquidation: Beim VSD hat der DRITTE den Anspruch; bei der DSL liquidiert der GLÄUBIGER den zufällig auf den Dritten verlagerten Schaden.