Zivilrecht · Definition

Schutzpflichten

§ 241 Abs. 2 BGB

Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, die unabhängig von einer Leistungspflicht bestehen [2, 3].

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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