Zivilrecht · Definition
Schutzpflichten
§ 241 Abs. 2 BGB
Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, die unabhängig von einer Leistungspflicht bestehen [2, 3].
Zivilrecht · Definition
Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, die unabhängig von einer Leistungspflicht bestehen [2, 3].