RG · Zivilrecht
Linoleumrollen-Fall (c.i.c.)
VI 247/10 · 1911-12-07
Leitsätze
Bereits durch die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses entstehen Schutzpflichten zwischen den Beteiligten.
Verletzt eine Partei diese vorvertraglichen Schutzpflichten und entsteht dem anderen daraus ein Schaden, haftet sie aus culpa in contrahendo (heute § 311 Abs. 2 BGB).
Sachverhalt
Eine Kundin, die in einem Warenhaus Linoleum kaufen wollte, wurde durch herabfallende Linoleumrollen verletzt, bevor ein Kaufvertrag zustande kam. Streitig war, ob die Verkäuferin haftet, obwohl noch kein Vertrag bestand.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)NovationCulpa in contrahendo (c.i.c.)Vorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung für DritteGemischter VertragVertrag sui generisAufklärungspflicht des VerkäufersSachwalterhaftungVermutung aufklärungsrichtigen VerhaltensMinderung durch c.i.c.SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuld