RG · Zivilrecht

Linoleumrollen-Fall (c.i.c.)

VI 247/10 · 1911-12-07

Leitsätze

Bereits durch die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses entstehen Schutzpflichten zwischen den Beteiligten. Verletzt eine Partei diese vorvertraglichen Schutzpflichten und entsteht dem anderen daraus ein Schaden, haftet sie aus culpa in contrahendo (heute § 311 Abs. 2 BGB).

Sachverhalt

Eine Kundin, die in einem Warenhaus Linoleum kaufen wollte, wurde durch herabfallende Linoleumrollen verletzt, bevor ein Kaufvertrag zustande kam. Streitig war, ob die Verkäuferin haftet, obwohl noch kein Vertrag bestand.

Zitierte Normen

§ 311 BGB§ 241 BGB§ 280 BGB

Prüfungsschemata dazu

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)NovationCulpa in contrahendo (c.i.c.)Vorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung für DritteGemischter VertragVertrag sui generisAufklärungspflicht des VerkäufersSachwalterhaftungVermutung aufklärungsrichtigen VerhaltensMinderung durch c.i.c.SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuld
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