Zivilrecht · Definition
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
Was versteht man unter „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“?
Beweisrechtliche Vermutung im Rahmen der c.i.c.-Haftung, dass der Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen hätte. Sie erleichtert dem Geschädigten den Kausalitätsnachweis.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruchsübergang findet auch statt, wenn der Versicherer trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, in der irrtümlichen Annahme einer solchen Verpflichtung oder aber in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung ("bewusste …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Die Kosten einer vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholten Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners sind grundsätzlich kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung ist diese Auskunft für die Verfolgung seiner Rechte grundsätzlich nicht erforderlich. 2. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1 die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2 die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3 ähnliche geschäftliche Kontakte. (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.