Zivilrecht · Definition

Relativität der Schuldverhältnisse

§ 194 Abs. 1 BGB§ 241 BGB

Grundsatz, dass Forderungen und Ansprüche nur zwischen den beteiligten Parteien (Gläubiger und Schuldner) wirken und keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber Dritten entfalten.

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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