Zivilrecht · Definition
Relativität der Schuldverhältnisse
§ 194 Abs. 1 BGB§ 241 BGB
Grundsatz, dass Forderungen und Ansprüche nur zwischen den beteiligten Parteien (Gläubiger und Schuldner) wirken und keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber Dritten entfalten.