Zivilrecht · Definition

Anspruch

§ 194 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Anspruch“?

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ansprüche sind relative Rechte, da sie nur zwischen Gläubiger und Schuldner wirken.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 21/24Urteil vom 27.09.2024 · zu § 194 Abs. 1 BGB

Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6a. Zivilsenat VIa ZR 680/21Urteil vom 13.06.2022 · zu § 194 Abs. 1 BGB

1. Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem …

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BGH 5. Zivilsenat V ZR 245/20Urteil vom 14.01.2022 · zu § 194 Abs. 1 BGB

1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. 2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 194 BGB · Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht 1 Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

Verwandte Begriffe

EinwendungEinredeRelativität der SchuldverhältnisseWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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