Zivilrecht · Definition

Anspruch

§ 194 Abs. 1 BGB

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ansprüche sind relative Rechte, da sie nur zwischen Gläubiger und Schuldner wirken.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

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