Zivilrecht · Definition
Anspruch
§ 194 Abs. 1 BGB
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ansprüche sind relative Rechte, da sie nur zwischen Gläubiger und Schuldner wirken.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).