Zivilrecht · Definition
Einwendung
§ 194 BGB
Gegenrecht, das das Entstehen oder den Fortbestand eines Anspruchs ausschließt und von Amts wegen zu beachten ist. Rechtshindernde Einwendungen verhindern das Entstehen des Anspruchs; rechtsvernichtende Einwendungen lassen einen entstandenen Anspruch wieder erlöschen.
Klausurformel – so schreibst du es
Rechtshindernde Einwendungen greifen bereits bei der Prüfung der Anspruchsentstehung ein, rechtsvernichtende Einwendungen beim Erlöschen des Anspruchs.