Zivilrecht · Definition

Einwendung

§ 194 BGB

Gegenrecht, das das Entstehen oder den Fortbestand eines Anspruchs ausschließt und von Amts wegen zu beachten ist. Rechtshindernde Einwendungen verhindern das Entstehen des Anspruchs; rechtsvernichtende Einwendungen lassen einen entstandenen Anspruch wieder erlöschen.

Klausurformel – so schreibst du es

Rechtshindernde Einwendungen greifen bereits bei der Prüfung der Anspruchsentstehung ein, rechtsvernichtende Einwendungen beim Erlöschen des Anspruchs.

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