Zivilrecht · Definition

Einrede

§ 194 BGB§ 214 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Einrede“?

Gegenrecht, das dem Schuldner das dauerhafte (peremptorische) oder vorübergehende (dilatorische) Recht gibt, die Leistung zu verweigern. Im Gegensatz zur Einwendung wirkt die Einrede nicht von Amts wegen, sondern muss vom Schuldner geltend gemacht werden.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 21/24Urteil vom 27.09.2024 · zu § 194 BGB

Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6a. Zivilsenat VIa ZR 680/21Urteil vom 13.06.2022 · zu § 194 BGB

1. Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 245/20Urteil vom 14.01.2022 · zu § 194 BGB

1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. 2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und …

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BGH 11. Zivilsenat XI ZR 131/24Urteil vom 20.01.2026 · zu § 214 Abs. 1 BGB

1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 194 BGB · Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht 1 Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

§ 214 BGB · Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Die Einrede gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung dauerhaft (peremptorisch) oder vorübergehend (dilatorisch) zu verweigern, und ist nur auf Geltendmachung hin zu beachten.

Verwandte Begriffe

EinwendungAnspruchWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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