Zivilrecht · Definition

Einrede

§ 194 BGB§ 214 Abs. 1 BGB

Gegenrecht, das dem Schuldner das dauerhafte (peremptorische) oder vorübergehende (dilatorische) Recht gibt, die Leistung zu verweigern. Im Gegensatz zur Einwendung wirkt die Einrede nicht von Amts wegen, sondern muss vom Schuldner geltend gemacht werden.

Klausurformel – so schreibst du es

Die Einrede gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung dauerhaft (peremptorisch) oder vorübergehend (dilatorisch) zu verweigern, und ist nur auf Geltendmachung hin zu beachten.

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