Zivilrecht · Definition
Vorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)
§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB
Die vorvertragliche Sonderverbindung entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB), Anbahnung eines Vertrages (§ 311 II Nr. 2 BGB) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3 BGB) und ist abzugrenzen vom bloßen 'Jedermann-Verhältnis'. Sie begründet Schutzpflichten nach § 241 II BGB zwischen den Parteien, ohne dass ein Vertrag geschlossen worden sein muss.