Zivilrecht · Schuldrecht AT
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im vorvertraglichen Stadium – Vertrauenshaftung schon vor Vertragsschluss.
Aufbau
- I. Vorvertragliches Schuldverhältnis · § 311 Abs. 2 BGBVertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
- II. Pflichtverletzung · § 241 Abs. 2 BGBSchutz-, Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflichten.
- III. Vertretenmüssen · § 280 Abs. 1 S. 2 BGBVermutet; Zurechnung von Hilfspersonen über § 278.
- IV. SchadenGrundsätzlich Vertrauensschaden (negatives Interesse).
- V. RechtsfolgeGeldersatz; nach h.M. ausnahmsweise Vertragsaufhebung als Naturalrestitution (§ 249).
Typische Klausurfehler
- Abbruch von Vertragsverhandlungen: grundsätzlich Abschlussfreiheit – Haftung nur, wenn zurechenbar Vertrauen auf den Abschluss geweckt und ohne triftigen Grund abgebrochen wurde.
- Konkurrenz zum Kaufmängelrecht: Nach Gefahrübergang sperren die §§ 434 ff. die c.i.c. bei mangelbezogenen Aufklärungsfehlern – Ausnahme: Arglist.
- Eigenhaftung Dritter (§ 311 Abs. 3): Sachwalter mit besonderem persönlichen Vertrauen oder starkem Eigeninteresse haften ausnahmsweise selbst.
- Klassiker Linoleumrollen-Fall: Schutzpflichten entstehen schon beim Betreten des Geschäfts – das deliktische Gehilfenprivileg (§ 831) wird über § 278 umgangen.