Zivilrecht · Schuldrecht AT

Culpa in contrahendo (c.i.c.)

§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im vorvertraglichen Stadium – Vertrauenshaftung schon vor Vertragsschluss.

Aufbau

  1. I. Vorvertragliches Schuldverhältnis · § 311 Abs. 2 BGBVertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
  2. II. Pflichtverletzung · § 241 Abs. 2 BGBSchutz-, Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflichten.
  3. III. Vertretenmüssen · § 280 Abs. 1 S. 2 BGBVermutet; Zurechnung von Hilfspersonen über § 278.
  4. IV. SchadenGrundsätzlich Vertrauensschaden (negatives Interesse).
  5. V. RechtsfolgeGeldersatz; nach h.M. ausnahmsweise Vertragsaufhebung als Naturalrestitution (§ 249).

Typische Klausurfehler

  • Abbruch von Vertragsverhandlungen: grundsätzlich Abschlussfreiheit – Haftung nur, wenn zurechenbar Vertrauen auf den Abschluss geweckt und ohne triftigen Grund abgebrochen wurde.
  • Konkurrenz zum Kaufmängelrecht: Nach Gefahrübergang sperren die §§ 434 ff. die c.i.c. bei mangelbezogenen Aufklärungsfehlern – Ausnahme: Arglist.
  • Eigenhaftung Dritter (§ 311 Abs. 3): Sachwalter mit besonderem persönlichen Vertrauen oder starkem Eigeninteresse haften ausnahmsweise selbst.
  • Klassiker Linoleumrollen-Fall: Schutzpflichten entstehen schon beim Betreten des Geschäfts – das deliktische Gehilfenprivileg (§ 831) wird über § 278 umgangen.

Definitionen zu diesem Schema

VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der Leistung
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