Zivilrecht · Definition
Hauptleistungspflichten
§ 241 Abs. 1 BGB
Diejenigen Pflichten, die den Kern des Vertrages ausmachen und ihm sein charakteristisches Gepräge geben (essentialia negotii) [2].
Zivilrecht · Definition
Diejenigen Pflichten, die den Kern des Vertrages ausmachen und ihm sein charakteristisches Gepräge geben (essentialia negotii) [2].