Zivilrecht · Definition
Schuld
Was versteht man unter „Schuld“?
Die Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners, d.h. die Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet. 2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen. 2. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Der Schatz von Oggersheim 1. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen. 2. Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.