Zivilrecht · Definition

Schuld

§ 241 BGB

Die Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners, d.h. die Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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