Zivilrecht · Definition
Schuld
§ 241 BGB
Die Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners, d.h. die Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Zivilrecht · Definition
Die Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners, d.h. die Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen.