Zivilrecht · Definition
Haftung
§ 241 BGB
Die Haftung bezeichnet den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Vermögenshaftung) zur Durchsetzung seiner Forderung.
Zivilrecht · Definition
Die Haftung bezeichnet den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Vermögenshaftung) zur Durchsetzung seiner Forderung.