Zivilrecht · Definition

Schuldverhältnis

§ 241 Abs. 1 BGB

Eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) fordern kann [1, 2].

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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