Zivilrecht · Definition
Schuldverhältnis
§ 241 Abs. 1 BGB
Eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) fordern kann [1, 2].
Zivilrecht · Definition
Eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) fordern kann [1, 2].