Zivilrecht · Definition

Vertrag sui generis

§ 311 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Vertrag sui generis“?

Ein Vertrag sui generis ist ein Vertrag, der keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen zugeordnet werden kann, sondern einen eigenständigen, gesetzlich nicht geregelten Typus darstellt. Er richtet sich primär nach dem Inhalt der Parteivereinbarung und den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Gemüseblattfall (Vertrag mit Schutzwirkung)BGH VI ZR 87/52 · BGHZ 8, 138Linoleumrollen-Fall (c.i.c.)RG VI 247/10 · RGZ 78, 239

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 231/23Urteil vom 09.06.2026 · zu § 311 Abs. 1 BGB

1. Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 169/24Urteil vom 27.03.2026 · zu § 311 Abs. 1 BGB

Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 37/24Urteil vom 11.02.2026 · zu § 311 Abs. 1 BGB

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 311 BGB · Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1 die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2 die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3 ähnliche geschäftliche Kontakte. (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Gemischter VertragWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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