Zivilrecht · Definition

Vertrag sui generis

§ 311 Abs. 1 BGB

Ein Vertrag sui generis ist ein Vertrag, der keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen zugeordnet werden kann, sondern einen eigenständigen, gesetzlich nicht geregelten Typus darstellt. Er richtet sich primär nach dem Inhalt der Parteivereinbarung und den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts.

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