Zivilrecht · Definition

Gemischter Vertrag

§ 311 Abs. 1 BGB

Ein gemischter Vertrag ist ein Vertrag, der Elemente verschiedener Vertragstypen in sich vereint, ohne einem einzelnen Vertragstyp vollständig zuzugehören. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts werden Absorptionstheorie und Kombinationstheorie herangezogen.

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