Zivilrecht · Definition
Gemischter Vertrag
§ 311 Abs. 1 BGB
Ein gemischter Vertrag ist ein Vertrag, der Elemente verschiedener Vertragstypen in sich vereint, ohne einem einzelnen Vertragstyp vollständig zuzugehören. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts werden Absorptionstheorie und Kombinationstheorie herangezogen.