Zivilrecht · Definition

Schuldverhältnis im engeren Sinne

§ 241 BGB§ 241 Abs. 1 BGB

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet den einzelnen Anspruch (die Forderung) zwischen Gläubiger und Schuldner auf eine bestimmte Leistung. Es umfasst das konkrete Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

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