Zivilrecht · Definition

Schuldverhältnis im engeren Sinne

§ 241 BGB§ 241 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Schuldverhältnis im engeren Sinne“?

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet den einzelnen Anspruch (die Forderung) zwischen Gläubiger und Schuldner auf eine bestimmte Leistung. Es umfasst das konkrete Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Gemüseblattfall (Vertrag mit Schutzwirkung)BGH VI ZR 87/52 · BGHZ 8, 138Linoleumrollen-Fall (c.i.c.)RG VI 247/10 · RGZ 78, 239Schaufensterpuppe (PVV / pVV)BGH VI ZR 84/76 · BGHZ 67, 359

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 6/24Urteil vom 20.05.2026 · zu § 241 BGB

1. Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet. 2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 61/25Urteil vom 28.04.2026 · zu § 241 BGB

1. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen. 2. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZR 41/24Urteil vom 23.04.2026 · zu § 241 BGB

Der Schatz von Oggersheim 1. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen. 2. Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 241 BGB · Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Schuldverhältnis im weiteren SinneWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen