Zivilrecht · Definition

Schuldverhältnis im weiteren Sinne

§ 241 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet das gesamte rechtliche Sonderband zwischen den Parteien, das neben der primären Leistungspflicht auch Nebenpflichten (insbesondere Schutz- und Loyalitätspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB) umfasst.

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