Zivilrecht · Definition
Schuldverhältnis im weiteren Sinne
§ 241 BGB§ 241 Abs. 2 BGB
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet das gesamte rechtliche Sonderband zwischen den Parteien, das neben der primären Leistungspflicht auch Nebenpflichten (insbesondere Schutz- und Loyalitätspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB) umfasst.