Zivilrecht · Definition
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
§ 311 BGB§ 241 BGB§ 280 BGB
Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist ein richterrechtlich entwickeltes Institut, durch das Dritte in den Schutzbereich eines Schuldverhältnisses einbezogen werden und bei Verletzung von Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner erwerben, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Voraussetzungen sind Leistungsnähe des Dritten, erkennbares Einbeziehungsinteresse des Gläubigers sowie Schutzbedürftigkeit des Dritten.