Zivilrecht · Definition
Echter Vertrag zugunsten Dritter
§ 328 BGB§ 334 BGB§ 335 BGB
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) erwirbt der Dritte ein eigenes, unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versprechenden (Direktanspruch). Er ist vom unechten Vertrag zugunsten Dritter abzugrenzen, bei dem der Dritte lediglich zur Empfangnahme der Leistung berechtigt, nicht aber Forderungsinhaber wird.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn der Dritte nach dem Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB).