Zivilrecht · Definition

Drittschadensliquidation

§ 249 BGB

Die Drittschadensliquidation erlaubt es dem Anspruchsinhaber, einen Schaden geltend zu machen, der wirtschaftlich bei einem Dritten eingetreten ist, wenn Schadensverlagerung und Anspruchsinhaberschaft auseinanderfallen.

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