Zivilrecht · Definition
Drittschadensliquidation
§ 249 BGB
Die Drittschadensliquidation erlaubt es dem Anspruchsinhaber, einen Schaden geltend zu machen, der wirtschaftlich bei einem Dritten eingetreten ist, wenn Schadensverlagerung und Anspruchsinhaberschaft auseinanderfallen.